Informationen an Privathaushalte
Aussehen:
- max. 1cm gross, grün schimmernder Kopf, braune Deckflügel, auf beiden Seiten je 5 weisse Haarbüschel seitlich und zwei am Hinterleib
Meldepflicht:
- Bei einem Fund den Käfer einfangen, fotografieren, einfrieren (mind. 24h) und mit Foto melden an afl@sz.ch oder Tel: 041 819 15 10
Der Japankäfer ist im Spätsommer 2024 das erste Mal im Kanton Schwyz im Gebiet Sägel gefunden worden, frisst über 400 Wirtspflanzen, kann einen grossen Schaden in der Landwirtschaft und im Gartenbau anrichten und ist deshalb meldepflichtig!
Vom Amt für Landwirtschaft werden ab Ende Mai Fallen zur Überwachung des Japankäfers aufgestellt und regelmässig kontrolliert werden. Diese dürfen nicht berührt oder verstellt werden.
Abgegrenztes Gebiet
Befallsherd:
Teile des Naturschutzgebietes Sägel, auf Boden der Gemeinden Arth und Lauerz, Wohnzone der Gemeinde Lauerz, wenige Parzellen der Gemeinden Steinen und Steinerberg.
Pufferzone:
Gemeinden Arth (Rest, der nicht im Befallsherd ist), Gersau, Ingenbohl, Lauerz (Rest, der nicht im Befallsherd ist), Sattel, Schwyz (ohne das Gebiet Aufiberg und Ibergeregg), Steinen, Steinerberg
Massnahmen, in Pufferzone und Befallsherd
Geltungsdauer: 1. Juni bis 30. September (Flugperiode des Japankäfers)
Grüngut darf das Gebiet nicht unverarbeitet verlassen
(Ziel: Der
Japankäfer soll nicht als blinder Passagier mit dem Grüngut verschleppt
werden.)
- Geben Sie Grüngut nur in die Grüngutsammlung Ihrer eigenen Gemeinde.
- Sammeln Sie das Grüngut / Hauskompost möglichst in geschlossenen Behältern
- Machen Sie auch Ihren Gärtner / Ihre Gärtnerin auf die Auflagen aufmerksam, insbesondere wenn es sich um einen auswärtigen Gartenbaubetrieb handelt.
Geltungsdauer: Ganzjährig
Pflanzentöpfe müssen im abgegrenzten Gebiet bleiben
(Ziel: Eier und Larven, welche
sich in der Pflanzenerde befinden könnten, sollen das abgegrenzte Gebiet nicht
verlassen.)
- Entsorgen Sie Pflanzentöpfe im Grüngut Ihrer eigenen Gemeinde.
- Es gilt das Prinzip: «hinein ja, hinaus nein». Pflanzen von ausserhalb des abgegrenzten Gebiets oder aus der Pufferzone dürfen in den Befallsherd hinein, umgekehrt geht’s nicht, auch nicht vom Befallsherd in die Pufferzone.
Ausnahmen:
Massnahmen, im Befallsherd
Geltungsdauer: Ganzjährig
Oberboden bis zu einer Tiefe von 30cm darf den Befallsherd nicht verlassen.
(Ziel: Eier und Larven, welche sich in der Erde befinden könnten, sollen den Befallsherd nicht verlassen)
- Aushub darf nur im Befallsherd deponiert und wiederverwendetwerden.
- Machen Sie Ihr Bauunternehmen darauf aufmerksam, insbesondere wenn es ein auswärtiges Unternehmen ist.
- Geräte zur Bodenbearbeitung müssen gereinigt werden, bevor sieden Befallsherd verlassen. Weisen Sie auch Ihr Gartenbauunternehmen bei Erdarbeiten darauf hin.
Geltungsdauer: 1. Juni bis 30. September (Flugperiode des Japankäfers)
Bewässerungsverbot von Grünflächen / Sportplätzen
(Ziel: Der Japankäfer legt seine Eier besonders gern in feuchte Grünflächen. Die Entwicklung der Larven soll gestört werden.)
- Rasen inkl. Fussballplätze dürfen nicht bewässert werden. (keineSprinkler etc.)
- Gartenbeete / Blumentöpfe dürfen bewässert werden