Gemeindeschreiber

Dem Gemeindeschreiber stehen alle ihm durch Rechtssatz übertragenen Aufgaben und Befugnisse zu. Er führt die Geschäfte der Gemeindekanzlei (§ 58 GOG).

Er wird vom Gemeinderat vertraglich angestellt.

Im Gemeinderat führt der Gemeindeschreiber das Protokoll, ist aber auch beratendes Mitglied und besitzt Antragsrecht.

Der Gemeindeschreiber und seine Stellvertreterin sind Urkundspersonen für amtliche Beglaubigungen.