Dem Gemeindeschreiber stehen alle ihm durch Rechtssatz übertragenen Aufgaben und Befugnisse zu. Er führt die Geschäfte der Gemeindekanzlei (§ 58 GOG).
Er wird vom Gemeinderat vertraglich angestellt.
Im Gemeinderat führt der Gemeindeschreiber das Protokoll, ist aber auch beratendes Mitglied und besitzt Antragsrecht.
Der Gemeindeschreiber und seine Stellvertreterin sind Urkundspersonen für amtliche Beglaubigungen.
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Einbürgerung und Bürgerrecht
Interessieren Sie sich für die Erlangung des Schweizer Bürgerrechtes? Sie können sich hier über die verschiedenen Einbürgerungsverfahren informieren. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne.
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Gastgewerbe
Sie finden hier Informationen zur Beantragung einer Gastgewerbe-Genehmigung und dem Gesuch um Verlängerung der Polizeistunde.