Art. 12 Abs. 3 (Pflicht zur Erstellung eines Grabdenkmals) gehört richtigerweise zur Bestimmung von Art. 13 Abs. 1.
In Art. 14 wird eine Präzisierung zur besseren Verständlichkeit der Bestimmungen eingeführt, nämlich die Bezeichnung der in den verschiedenen Absätzen gemeinten Gräbern (Erdbestattung, Kindergräber etc.)
folgend ist das korrekte Friedhofreglement aufgeschaltet