Erläuterungen Ersatzwahl in den Gemeinderat

An der Ersatzwahl in den Gemeinderat vom 28. November 2021 konnte nur einer der beiden freien Sitze wiederbesetzt werden. Ein zweiter Wahlgang ist somit notwendig.

30. November 2021

Die Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang der Ersatzwahlen vom 13. Februar 2022 müssen bis Donnerstag, 16. Dezember 2021, 09.00 Uhr, der Gemeindekanzlei Lauerz überbracht oder ihr spätestens auf diesen Termin hin zugestellt werden. Postaufgabe innerhalb der Frist genügt für die Fristwahrung nicht.

Die Wahlvorschläge müssen folgenden Anforderungen genügen:

  • Wählbar ist jede im Kanton stimmberechtigte Person.
  • Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die ihn eindeutig von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet (§ 23a Abs. 4 WAG). Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen müssen mindestens mit Name, Vorname, Jahrgang und Adresse bezeichnet sein (§ 23a Abs. 2 WAG). Die Wahlvorschlage dürfen nur Namen wählbarer Personen und höchstens so viele Namen enthalten, wie Sitze zu besetzen sind (§ 23a Abs. 3 WAG).
  • Die Wahlvorschläge müssen von den zur Wahl vorgeschlagenen Personen sowie je nach Einwohnerzahl des Gemeinwesens von mindestens fünf aus dem Wahlkreis stammenden Stimmberechtigten unterzeichnet sein und eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen. Ein Stimmberechtigter darf für die gleiche Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 23b WAG).

Das Wahlvorschlagsformular kann bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden.

Wahlvorschlagsformular kommunale Wahlen 2. Wahlgang 2022

Dekret Gemeinderats Ersatzwahlen Lauerz vom 13. Februar 2022

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